Klasse N

 

Verkehrsminister Volker Wissing hat die neue Amateurfunkverordnung am 22. Juni um 17 Uhr unterzeichnet. Ein kurzes Video der Unterzeichnung wurde als Grußbotschaft während der Eröffnung der HAM RADIO gezeigt. Die Verordnung wird damit in einem Jahr, am 21. Juni 2024 in Kraft treten. Hier noch einmal die Highlights der neuen Verordnung in der Zusammenfassung:
Eingeführt wird ein dreistufiges Amateurfunkklassensystem, das die neue Einsteigerklasse N umfasst. Neben 2 m und 70 cm für die Klasse N wird dieser auch Betrieb auf dem 10-m-Band gestattet. Remotebetrieb wird freigegeben, eine Kennzeichnung der Remotestation durch /R am Rufzeichen ist optional. Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist künftig kein eigenes Rufzeichen mehr erforderlich, der Ausbilder kennzeichnet den Ausbildungsbetrieb mit /T an seinem Rufzeichen. Bestehende Ausbildungsrufzeichen bleiben vorerst noch 10 Jahre gültig. Auf 50 MHz sind 750 W möglich, das 23 cm Band bleibt in vollem Umfang erhalten. Hamnet-Stationen können nun mit 1000 W EIRP betrieben werden. Automatisch arbeitende Stationen können unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 50 W betrieben werden.

Die erste Prüfung nach dem neuen Fragenkatalog wird auf der HAM RADIO 2024 stattfinden. Bis dahin kann die alte Prüfung abgelegt werden. Damit besteht Planungssicherheit für Amateurfunkkurse.

Der neue Fragenkatalog für die AFU-Klassen N, E und A wurde vom DARC fertiggestellt und der Bundesnetzagentur übergeben. In diesem Zug wird er auch, zusammen mit den entsprechenden Ausbildungsmaterialien, auf der Plattform www.50ohm.de angeboten. Der Fragenkatalog besteht aus einem einzigen PDF-Dokument und beinhaltet die Themen Betrieb, Gesetze sowie die Technik für die Klassen N, E und A und natürlich auch die Formelsammlung. Bei der neuen Prüfung, möglich ab Juni 2024, muss der Prüfungsteilnehmer folgende Anzahl an Fragen beantworten.

Vorschriften (Prüfungsteil V) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Betriebliche Kenntnisse (Prüfungsteil B) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Technik für Klasse N (Prüfungsteil N) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Technik für Klasse E (Prüfungsteil E) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Technik für Klasse A (Prüfungsteil A) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Die Betriebstechnik und die Kenntnis von Vorschriften ist für alle Klassen gleich.
Unterschiede sind nur in der Prüfung zur Technik.

Den Prüfungsfragenkatalog kann man bei der Bundesnetzagentur herunterladen,
dazu hier der link
BnetzA

Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status* Maximale Leistung nach Klasse Zusätzliche Nutzungsbestimmungen gemäß B
      Klasse A Klasse E Klasse N
1 2 3 5 6 7 9
1 135,7 - 137,8 kHz S 1 W ERP     1 2 10  
2 472 - 479 kHz S 1 W ERP     1      
3 1.810 - 1.850 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3      
4 1.850 - 1.890 kHz S 75 W PEP 75 W PEP   3 10 12 15
5 1.890 - 2.000 kHz S 10 W PEP 10 W PEP   3 10 15  
6 3.500 - 3.800 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3      
7 5351,5 - 5366,5 kHz S 15 W EIRP     3      
8 7.000 - 7.100 kHz P 750 W PEP     3 13    
9 10.100 - 10,150 kHz S 150 W PEP     1 10 12  
10 14.000 - 14.350 kHz P 750 W PEP     3 13    
11 18.068 - 18.168 kHz P 750 W PEP     3 13    
12 21.000 - 21.450 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3 13    
13 24.890 - 24.990 kHz P 750 W PEP     3 13    
14 28 - 29,7 MHz P 750 W PEP 100 W PEP 10 W ERP 4 13    
15 50 - 50,4 MHz S 750 W PEP     5 16    
16 50,4 - 52 MHz S 25 W PEP     5 16    
17 144 - 146 MHz P 750 W PEP 75 W PEP 6,1 W ERP 6 13    
18 430 - 440 MHz P 750 W PEP 75 W PEP 6,1 W ERP 7 13    
19 1.240 - 1.300 MHz S 750 W PEP 75 W PEP   8 11 13 17
20 2.320 - 2.450 MHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
21 3.400 - 3.475 MHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 17    
22 5.650 - 5.850 MHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
23 10 - 10,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
24 24 - 24,05 GHz P 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
25 24,05 - 24,25 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
26 47 - 47,2 GHz P 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
27 76 - 77,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
28 77,5 - 78 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
29 78 - 81,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
30 122,25 - 123 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 17    
31 134 - 136 GHz P 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
32 136 - 141 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
33 241 - 248 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
34 248 - 250 GHz P 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
35 > 275 GHz         14 17    
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom
  27.August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist.
  Die mit „P“ gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
  2 PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).

 

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erfolgt mit der Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens. Die Zulassung kann - für die jeweilige Klasse - nach bestandener Prüfung mit der Prüfungsbescheinigung beantragt werden.

Sie kann auch mit einer entsprechenden ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder Amateurfunkprüfungsbescheinigung erteilt werden.

Sie berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 der Amateurfunkverordnung ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der aus seiner Zulassung ersichtlichen Zeugnisklasse.

Seit dem 24. Juni 2024 gibt es eine neue Klasse N (Entry-Class). Die Inhaber dieses Amateurfunkzeugnisses dürfen nur Funkbetrieb auf den 10m-, 2m- und 70-cm Amateurfunkbändern durchführen.

Nach dem Erwerb der Amateurfunkzeugnisse der Klassen E (Novice) und A (Harmonised Amateur Radio Examination Certificate / HAREC) können zusätzliche Amateurfunkbänder mit höheren Sendeleistungen genutzt werden.

Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A dürfen letztlich in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung Funkbetrieb durchführen.

Für die Zulassung zum Amateurfunkdienst nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Neu: Formblatt zur Beantragung der Zulassung zum Amateurfunkdienst (pdf / 449 KB)

Für weitere Info`s

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/start.html

 

Die Änderung der AFuV tritt am 24.06.2024 in Kraft. Ab diesem Datum können Anträge für Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste gestellt werden. Alle Anträge, die zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden.

 

Online lernen

Bringe dir das nötige Wissen für die Amateurfunkprüfung einfach selber bei. Unser Lernmaterial hilft dir auf deinem Weg! Es gibt die drei Klassen N, E und A, die aufeinander aufbauen.

 

 

Das Team von Bremerfunkfreunde

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