Freenet

 

Freenet ist eine Funkanwendung für Jedermann im 2-Meter-Band und wurde von Motorola eingeführt. Freenet ist nur in Deutschland zugelassen und besitzt sechs Kanäle im Frequenzbereich für den analogen FM Funk von 149,0250 MHz bis 149,1125 MHz .

Diese sechs Kanäle dürfen auch Digital genutzt werden. Zusätzlich stehen weitere 12 Kanäle zur reinen Digitalen Nutzung zur Verfügung. Die Strahlungsleistung von 1 Watt ERP darf nicht überschritten werden. Es dürfen nur zugelassen Handfunkgeräte benutzt werden!

Freenet ist für den Nahbereich von bis zu 1 Kilometer in der Regel gut geeignet. Von exponierten Standorten sind selbst mit der Standardgeräteantenne auch weitere Entfernungen gut möglich.

"So kann ich beispielsweise vom Dachgeschoß meines Hauses den ca. 35 KM Luftlinie weit entfernten Sprachrepeater in Landau (in der Pfalz) auf Kanal 6 gut erreichen." berichtete 13KM23 aus Bayern

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Bonn, 25. Juni 2025
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 12/2025
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 45/2025
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich
149,01875 MHz-149,11875 MHz für die Sprachkommunikation
mit Handsprechfunkgeräten
Auf Grund § 91 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden ab dem 01.
10.2025 die nachfolgend benannten Frequenzen

zur Nutzung mit Handsprechfunkgeräten für die Allgemeinheit zugeteilt.
Die Amtsblattverfügung Vfg. 60/2019, „Allgemeinzuteilung von
Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz-149,11875 MHz
für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten“, ver-
öffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 9/2019 vom

01 Mai 2019, wird mit Ablauf des 30.09.2025 aufgehoben.

Frequenznutzungsparameter:

Die 12,5 kHz - Kanäle dürfen sowohl Analog als auch Digital, die
6,25 kHz - Kanäle nur Digital betrieben werden.
Mittenfrequenz in MHz Kanalbreite in kHz

149,0250 12,5 A/D
149,0375 12,5 A/D
149,0500 12,5 A/D
149,0875 12,5 A/D
149,1000 12,5 A/D
149,1125 12,5 A/D
149,021875 6,25
149,028125 6,25
149,034375 6,25
149,040625 6,25
149,046875 6,25
149,053125 6,25
149,084375 6,25
149,090625 6,25
149,096875 6,25
149,103125 6,25
149,109375 6,25
149,115625 6,25

Nutzungsbestimmungen
Für die Sprachkommunikation zugelassen sind Handsprechfunk-
geräte
, welche über eine netzunabhängige Stromversorgung verfü-
gen und so konstruiert sind, dass sie von einer Person transportiert
und in einer Hand bedient werden können. Nicht zugelassen sind
somit ortsfeste Funkstellen.

Zugelassen sind fest verbaute Antennen oder Wechselantennen am
Antennenanschluss des Handsprechfunkgerätes, die der mobilen
und „einhändigen“ Nutzung nicht entgegenstehen. Das Anbringen
sonstiger externer, beispielsweise über Koaxialkabel angeschlosse-
ner oder an anderen Gegenständen befestigter, Antennen ist nicht
gestattet.

Die Aktivierung und der Rufaufbau mittels VOX-Funktion (Voice
Operated Exchange) sind zulässig.
Die Nutzung der CTCSS-Funktion (Continuos Tone-Coded Squelch
System) ist zulässig.
Die Handsprechfunkgeräte sind nur im Peer-To-Peer-Modus zu
betreiben.
Eine Reichweitenverlängerung ist nicht zulässig. Die
Handsprechfunkgeräte dürfen daher weder als Teil eines Infrastruk-
turnetzes (z. B. Internetanbindung) noch als Repeater oder Relais
verwendet werden. Ein Gatewaybetrieb und die damit verbundene
Signalkonvertierung in ein anderes Netz/Internet für den automati-
schen Funkbetrieb mit Handsprechfunkgeräten im o. g. Frequenz-
bereich für den Kurzstreckenfunk ist nicht gestattet.

Daueraussendungen sind nicht zulässig. Mit Bezug auf die
TX-Abschaltung lt. ETSI EN 303 405 nach 180 Sekunden ist nach
dieser Zeit von einer Daueraussendung auszugehen. Funkaus-
sendungen sind auch unterhalb der Schwelle zu einer Daueraus-
sendung auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken. Eben-
falls nicht erlaubt sind Aussendungen ohne Nachrichteninhalt sowie
Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkver-
bindung oder der Teilnahme am Funkverkehr dienen.

Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (ERP)
beträgt 1 Watt.
In 10 km Grenzabstand zu Belgien und Polen sind
nur 0,5 Watt Strahlungsleistung (ERP) gestattet. Im Rahmen der
Nachbarstaatenregelung dürfen keine schädlichen Störungen bei
Frequenznutzungen in Nachbarstaaten verursacht werden. Wenn
durch die Frequenznutzung Störungen bei Frequenznutzungen in
Nachbarstaaten auftreten, hat der Frequenznutzer auf Aufforderung
der Bundesnetzagentur unverzüglich den Sendebetrieb auf den
beanstandeten Frequenzen einzustellen. Hierfür wird kein Aus-
gleich gewährt.

Bekanntmachung und Befristung
Diese Allgemeinzuteilung gilt zwei Wochen nach der Bekannt-
machung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben
(§ 210 S. 3 TKG). Sie wird auch auf der Internetseite https://www.
bundesnetzagentur.de/allgemeinzuteilungen veröffentlicht.


Die Allgemeinzuteilung gilt ab dem 01.10.2025 und ist bis zum
09.2035 befristet.

Hinweise:

Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für
andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur
übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder
Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz
vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße
Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher
Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht
auszuschließen und hinzunehmen.Bonn, 25. Juni 2025
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 12  2025

Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt
werden, die dem Funkanlagengesetz (FuAG) entsprechen
(§ 99 Abs. 6 TKG).

Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtun-
gen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher
Art, oder aus Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben.
Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnis-
vorbehalte (z. B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungs-
bestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfe-
maßnahmen und Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich.

Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer
Überprüfungen werden für Funkanwendungen mit geringer
Reichweite die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funk-
anlagengesetzes (FuAG) verabschiedeten harmonisierten
Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften
und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter
beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu
entnehmen.

Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 103 TKG auf Anfrage
alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funk-
netz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere
zum Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erfor-
derliche Unterlagen sind bereitzustellen.

Die Beauftragten der Bundesnetzagentur sind gemäß § 28
des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) befugt,
Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen, auf oder in
denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache stö-
render Aussendungen zu vermuten ist, zu betreten. Zur Prü-
fung der Anlagen und Einrichtungen ist ihnen dies zu gestatten
bzw. zu ermöglichen.

Begründung

In der Mitteilung Nr. 399/2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Bun-
desnetzagentur Nr. 21 vom 30. Oktober 2024, wurde der Entwurf
der „Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich
149,01875 MHz-149,11875 MHz für die Sprachkommunikation mit
Handsprechfunkgeräten“ zur Anhörung veröffentlicht.
Im Rahmen der Anhörung gingen 20 Stellungnahmen bei der Bun-
desnetzagentur ein. Sechs Stellungnehmer haben den Entwurf der
Allgemeinzuteilung uneingeschränkt unterstützt.
Zahlreiche Stellungnehmer trugen aus unterschiedlichen Gründen
vor, dass zukünftig auch externe Antennen zulässig sein sollten.
Aus Gründen der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
wird jedoch wie bisher nur der Betrieb von „Handsprechfunkgerä-
ten“ gestattet:
Handsprechfunkgeräte sind: Funkgeräte, welche über eine netzun-
abhängige Stromversorgung verfügen und dabei so konstruiert sind,
dass sie von einer Person transportiert und in einer Hand bedient
werden können.

Eine externe Antenne widerspricht dem Merkmal der mobilen und
„einhändigen“ Bedienung und wird auch künftig nicht zugelassen.
Zudem hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass in der Vergan-
genheit durch die Nutzung von fest am Gebäude oder auf einem
Antennenträger installierten Antennen in Zusammenhang mit einem
höheren Antennengewinn die maximal zulässige Strahlungsleis-
tung der bisherigen Allgemeinzuteilung häufig überschritten wurde.

Die Wiederholbarkeit der Frequenznutzung war damit nicht mehr
gewährleistet. Dies steht dem Regulierungsziel der effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung sowie dem Zweck der Allgemein-
zuteilung, Frequenzen für den Funkbetrieb mit Handsprechfunk-
geräten für den Kurzstreckenfunk bereitzustellen, entgegen.
Sofern Stellungnehmer fordern, dass eine externe Stromversor-
gung
zugelassen werden soll, wird ebenfalls auf die Definition von
Handsprechfunkgeräten verwiesen. Eine externe Stromversorgung
widerspricht der mobilen und „einhändigen“ Nutzung.

Gleiches gilt für den Betrieb von festen Funkstationen. Dies wurde
von einigen Stellungnehmern gewünscht, widerspricht aber dem
Zweck der Allgemeinzuteilung, die Frequenzen für den Funkbetrieb
mit Handsprechfunkgeräten bereitstellt.
Zahlreiche Stellungnehmer trugen aus unterschiedlichen Gründen
vor, künftig die sogenannte Gatewaynutzung zu gestatten, da diese
aktuell bereits praktiziert werde.
Die Bundesnetzagentur stellt hierzu klar, dass ein Gatewaybetrieb
und die damit verbundene Signalkonvertierung in ein anderes
Netz/Internet für den automatischen Funkbetrieb mit Handsprech-
funkgeräten im o. g. Frequenzbereich für den Kurzstreckenfunk
auch über die Allgemeinzuteilung Vfg. 60/2019 nicht gestattet war.
Sowohl die Vfg. 60/2019 als auch die vorliegende aktualisierte
Allgemeinzuteilung gestattet nur die Sprachkommunikation mit
Handsprechfunkgeräten.

Ein Gatewaybetrieb steht einer effizienten und störungsfreien Fre-
quenznutzung entgegen. Die Frequenzen werden für den Funkbe-
trieb mit Handsprechfunkgeräten für den Kurzstreckenfunk bereit-
gestellt. Bei der Nutzung im Gatewaybetrieb steht die jeweilige
Frequenz einer anderen Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Der
Bundesnetzagentur sind Einzelfälle bekannt, in denen Nutzer in
der Vergangenheit die Frequenzen der Allgemeinzuteilung nicht
nutzen konnten, da diese durch anderen Funkverkehr oder durch
Gatewaybetrieb dauerhaft belegt waren. Der Gatewaybetrieb über-
brückt auch häufig größere Distanzen, was zusätzlich dem Zweck
des Kurzstreckenfunks widerspricht. Daher wird ein Gatewaybetrieb
auch künftig nicht zugelassen.

Auch die „Reservierung“ einzelner Kanäle für den Gatewaybetrieb
ist aus Gründen der effizienten Frequenznutzung nicht möglich. Das
für die Nutzung zur Verfügung stehende Frequenzspektrum und
damit die Anzahl der Kanäle ist hierfür zu gering. Nutzern, die auf
den Gatewaybetrieb nicht verzichten möchten, stehen hierfür andere
Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Gatewaybetrieb ist beispiels-
weise in der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-Funk
(Vfg 21/2021) auf bestimmten Kanälen gestattet.

Im Gegensatz zur
Nutzung von Handsprechfunkgeräten im Kurzstreckenfunk sind
zur
Übertragung Digitaler Daten die Zusammenschaltung von CB-Funk-
anlagen mit anderen Netzen (z. B. Internet)
und der Betrieb von
unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlagen erlaubt.

Einzelne Stellungnehmer trugen vor, die Nutzung eines Relais-
betriebs
künftig zu gestatten. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu
klar, dass ein Relaisbetrieb und die damit verbundene Reichwei-
tenverlängerung mit Handsprechfunkgeräten im o. g. Frequenzbe-
reich für den Kurzstreckenfunk auch über die Allgemeinzuteilung
Vfg. 60/2019 nicht gestattet war. Sowohl die Vfg. 60/2019 als auch

die vorliegende aktualisierte Allgemeinzuteilung gestattet nur die
Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten für den Kurz-
streckenfunk.

Eine Reichweitenverlängerung des Kurzstreckenfunks steht dem
Regulierungsziel der effizienten Frequenznutzung entgegen, da
die wiederholte Nutzung der gleichen Frequenz verringert wird.
Zudem entspricht eine Reichweitenverlängerung durch Relais dem
Zweck der Allgemeinzuteilung, Frequenzen für den Kurzstrecken-funk bereitzustellen.

Daher wird ein Relaisbetrieb auch künftig nicht
zugelassen. Nutzern, die auf den Relaisbetrieb nicht verzichten
möchten, stehen hierfür andere Möglichkeiten zur Verfügung.

Analoge Frequenznutzung

KanalFrequenz
1 149,0250 MHz
2 149,0375 MHz
3 149,0500 MHz
4 149,0875 MHz
5 149,1000 MHz
6 149,1125 MHz

Digitale Frequenznutzung

Mittenfrequenz

in MHz

Kanalbreite/

Kanalraster

in kHz

Mittenfrequenz

in MHz

Kanalbreite/

Kanalraster

in kHz

149,0250 12,5 149,021875 6,25
149,0375 12,5 149,028125 6,25
149,0500 12,5 149,034375 6,25
149,0875 12,5 149,040625 6,25
149,1000 12,5 149,046875 6,25
149,1125 12,5 149,053125 6,25
149,084375 6,25
149,090625 6,25
149,096875 6,25
149,103125 6,25
149,109375 6,25
149,115625 6,25

Nachtrag

Die BNetzA (Vfg. 60/2019) erlaubt jetzt 1 Watt Sendeleitung (ERP) für Freenet Jedermannfunk im VHF Band. In 10 km Abstand zur Grenze nach Polen und Belgien sind nur 0,5 Watt Strahlungsleistung (ERP) gestattet. Die Einschränkung, im Schwarzwald und auf der Schwäbischen Alb oberhalb 600 Meter nicht senden zu dürfen, ist entfallen.